Richtlinien zur Nutzung der Gemeinderäume & Außenanlagen (24.10.2021)

Pfarrheime

Grundsätzlich steht das Haus allen Gruppen und Gremien unter den 3G-Regelungen für Veranstaltungen zur Verfügung. D.h. der Zugang ist grundsätzlich auf nachweislich geimpfte, genesene oder tagesaktuell getestete Personen beschränkt; das gilt auch bei Veranstaltungen in der Kirche, die keine Gottesdienste sind. Dies muss von der Leitung entsprechend dokumentiert werden.

Es gelten die entsprechenden Abstands- und Maskenregelungen sowie die Hygienekonzepte. 

Für die Einhaltung sind die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Veranstaltungen verantwortlich.

Für den Bereich Jugendarbeit sind gesonderte Regelungen möglich und zulässig. Diese werden von den Jugendreferenten separat erarbeitet und veröffentlicht.

Alle Maßnahmen sollen helfen, eine Übertragung des Coronavirus' zu vermeiden und Infektionsketten zu unterbrechen.

Veranstaltungen und Zusammenkünfte können freiwillig auch nach der 2G-Regel durchgeführt werden. Hier entfallen Abstandsgebote und Maskenpflicht. Eine Dokumentation des Status' ist jeweils verpflichtend.

Ab Feststellung der Warnstufe 3 muss der Nachweis der Testung über einen negativen PCR-Test erfolgen. Dies gilt für die Teilnahme an Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen mit mehr als 25 bis zu 1000 gleichzeitig Anwesenden.

Ausgenommen von der 3G-Regel sind Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind (u.a. PGR, KV) sowie religiöse Veranstaltungen (Gottesdienste sowie katechetische Angebote zu Taufe, Erstkommunion, Firmung, Ehe etc.).

 Die vollständige Richtlinie können Sie hier nachlesen.

Hygieneschutzkonzept Jugendarbeit (PDF)